AGB und Widerrufsbelehrung im Scrollkasten unzulässig

Dieses Urteil könnte evtl. eine Abmahnwelle (vor allem auf eBay) lostreten. Laut einem Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 9.5.2007 – Az: 3/8 O 25/07) ist es nicht erlaubt einen AGB-Text in einer “zu kleinen Scrollbox” darzustellen. Dies würde dem Anwender das Lesen erschweren. Die Größe der Box soll dabei aber eine Rolle spielen. Wie groß diese aber letztendlich sein soll, damit man “auf der sicheren Seite” ist, wird nicht festgelegt. Wie so oft schafft man hier keine klaren Verhältnisse.

Meiner Meinung nach ist dieses Urteil albern. Jeder Mensch sollte doch mittlerweile mit den Scrollbalken zurecht kommen. Und wenn man den Text haarklein untersuchen will, dann kann man sich diesen leicht in die Zwischenablage kopieren und diesen dann in einem Texteditor genau durchlesen. Ich habe allerdings auch schon “Belehrungen” gesehen, bei denen der Scrollmechanismus mittels Javascript erschwert wurde (es wurde dann immer seitenweise gescrollt, was das Lesen sehr erschwert hat).

Dieses Urteil ist meiner Meinung nach wieder einmal aus einem Kleinkrieg zweier Powerseller auf eBay entstanden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Endverbraucher wegen einer zu kleinen Scrollbox einen Anwalt einschalten würde.

Am besten wird es wohl sein, wenn man zusätzlich einen Link zu den AGB unter die Box setzt, der z.B. lautet “AGB in eigenem Fenster anzeigen bzw. ausdrucken”.

via luebeckonline.com
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